EINKOMMENSTEUER
Ob Sie einen einfachen Lohnsteuerjahresausgleich oder umfangreiche Einkommensteuererklärung mit Ermittlung mehrerer Einkünfte benötigen, bei uns erhalten sie fachlich kompetente Hilfe. Wir erstellen die Steuererklärungen für Arbeitnehmer, nebenberuflich Selbständige, Vermieter und Rentner und sorgen für die elektronische Übermittlung an das Finanzamt. Sie erhalten die vorbereitete Erklärung und geben sie dann durch Ihre Unterschrift frei. Selbstverständlich teilen wir Ihnen vorab auch die zu erwartende Steuerbelastung mit.
Wir ermitteln die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - auch für Grenzgänger -, aus nebenberuflich selbständigen Tätigkeiten, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, aus Renten und Versorgungsbezügen und aus Spekulationsgeschäften. Die abzugsfähigen Aufwendungen werden sorgfältig geprüft und Ihre Versicherungsbeiträge, Aufwendungen für Riester- und Rürup-Renten, Spenden, Krankheitskosten und Unterhaltsaufwendungen werden dem Finanzamt erklärt. Die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen - Haushaltshilfen, Hausmeister, Handwerker, Nebenkosten der Hausverwaltung - kommen steuermindernd zum Abzug. von Vermietungseinkünften, Abfindungen, Alterseinkünften und Spekulationsgeschäften. Wir holen zuviel gezahlte Kapitalertragssteuer zurück und erstellen die vollständigen und richtigen Erklärungen für das Finanzamt.
Es kann für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sinnvoll sein, die Steuerklasse zu wechseln. Ob die Kombination III/V, IV/IV, V/III oder IV mit Faktor für Sie optimal ist, rechnen wir Ihnen gerne aus und zeigen die Vor- und Nachteile auf.
Waren Sie im Ausland oder wollen Sie Deutschland verlassen, dann greifen besondere, länderspezifische Regelungen, die wir Ihnen gerne erläutern.
In der Vergangenheit wurden auf Privatdächern immer mehr Photovoltaikanlagen installiert, die Strom in das Netz einspeisen. Hier wird der Betreiber der Anlage zum Unternehmer und muss Umsatzsteuer-Voranmeldungen erstellen. Wir helfen Ihnen, die Umsatzsteuer aus der Anschaffung vom Finanzamt zurückzuholen und alle vorgeschriebenen Erklärungen zu erstellen. Am Besten kommen Sie vor der Kaufentscheidung zu uns, damit Sie genau wissen, was auf Sie zukommt.
STEUERBESCHEID
Lassen Sie Ihren Steuerbescheid prüfen - auch wenn Sie Ihre Steuererklärung selbst erstellt haben. Falls nötig legen wir Einspruch für Sie ein.
BERATUNGEN
Wir bieten Hilfe bei Entscheidungen, wenn Sie z.B. Immobilien kaufen oder verkaufen möchten. Die konkret zu erwartende Steuerbelastung kann den wirtschaftlichen Gehalt wesentlich beeinflussen. Um so wichtiger ist es, mit genauen Zahlen planen zu können.
Wir helfen Ihnen, den optimalen Zeitpunkt für einen Hausverkauf zu finden, damit Sie nicht unnötig Steuern auf Spekulationsgewinne zahlen müssen. Unter Umständen können wenige Tage über Steuerfreiheit oder Steuerpflicht entscheiden.
Wenn Sie eine Immobilie an Angehörige vermieten, kommen besondere Vorschriften zur Miethöhe zum Tragen. Sobald die Miete unter unter 66 % der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, werden Ihre Aufwendungen nur noch teilweise anerkannt. Man sollte bei einer verbilligten Vermietung an nahe Verwandte immer das aktuelle Mietpreisniveau im Auge behalten.
Wir beraten Sie bei der Altersvorsorge und rechnen die voraussichtliche Steuerbelastung aus, damit Sie sicher planen können. Zukünftig werden die Renten und Versorgungsbezüge immer mehr besteuert und es ist ratsam, schon heute die voraussichtliche Steuerbelastung zu kennen, um keine Überraschung zu erleben. Wir können Ihnen rechtzeitig ausrechnen ob es notwendig ist, für die Altersversorgung mehr einzuplanen.
KINDER
Wenn Ihr Kind noch in Ausbildung ist und Sie kein Kindergeld mehr erhalten, dann können Ihre monatlichen Unterstützungen bei der Einkommensteuer abzugsfähig sein. Eigene Einkünfte des Kindes sind zumindest teilweise gegenzurechnen. Ob Sie eine steuerliche Entlastung erhalten, die auch auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden kann, muss sorgfältig ermittelt werden.
Es kommt immer wieder vor, dass Kinder nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung und anschließender Arbeitstätigkeit eine zweite Ausbildung beginnen oder arbeitslos werden. Dann kann wieder ein Anspruch auf Kindergeld entstehen. Weil Kindergeld rückwirkend nur für sechs Monate beantragt werden kann, ist eine rechtzeitige Prüfung des Anspruchs unbdedingt vorzunehmen, um kein Kindergeld zu verschenken, welches Ihnen vom gesetz her zusteht.
SCHENKUNG UND ERBEN
Ob es sinnvoll, frühzeitig Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge um später Erbschaftssteuer zu sparen muss genau ausgerechnet werden. Die Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer leben alle 10 Jahre neu auf. Bei Vermögen, das höher als die Freibeträgen ist, können diese daher mehrmals in Anspruch genommen werden. Eine umfassende Beratung ist insbesondere dann geboten, wenn Sie Immobilien besitzen. Grundvermögen wird nach einem besonderen steuerlichen Verfahren bewertet. Dieser Wert kann vom Verkehrswert abweichen und sollte für eine Entscheidung vorab ermittelt werden. Wenn Sie sich den Nießbrauch vorbehalten, dann wird der Kapitalwert des Nutzungsrechts vom Immobilienwert abgezogen.
Die Steuerklassen, -tarife und die Freibeträge haben bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer je nach Verwandtschaftsgrad große Unterschiede. Lassen Sie sich umfassend beraten, um Ihre Erben nicht unnötig zu belasten.
Auch ohne besondere Aufforderung durch das Finanzamt können Erben verpflichtet sein, für einen Nachlass eine Erbschaftsteuererklärung einzureichen. Und bei Schenkungen unter Lebenden muss regelmäßig auch geprüft werden, ob eine Schenkungsteuererklärung erstellt werden muss. Lassen Sie uns im Zweifel prüfen, ob eine derartige Verpflichtung besteht und gegebenenfalls nachgeholt werden muss.
GRUNDSTÜCKS- UND ERBENGEMEINSCHAFTEN
Wenn mehrere Personen Miteigentümer von vermieteten Grundstücken sind, dann bilden sie auch steuerlich eine Gemeinschaft. Sobald außer dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner weitere Personen beteiligt sind, müssen Steuererklärungen für die gemeinsamen Einkünfte beim Finanzamt eingereicht werden. Eine Grundstüksgemeinschaft kann z.B. durch einen Erbfall entstehenwenn mehrere Erben Eigentümer einer Immobilie werden.
Eine Erbengemeinschaft kann auch andere Einkünfte haben. Wird das Depot des Erblassers gemeinsam weitergeführt, dann müssen die Einkünfte aus Kapitalvermögen für die Erbengemeinschaft ebenfalls einheitlich erklärt werden.
Bei der Auflösung einer Grundstücks- oder Erbengemeinschaft sollte stets geprüft werden, ob durch eine Verteilung steuerpflichtige Spekulationsgeschäfte entstehen, die bei Grundstücken durch Ausnutzen der 10-jährigen Spekulationsfrist vermieden werden könnte.