Buchrücken in einem Regal

Privatkunden

EINKOMMENSTEUER

Ob Sie einen einfachen Lohnsteuerjahresaus­gleich oder umfangreiche Einkommensteuer­erklärung mit Ermittlung mehrerer Einkünfte benötigen, bei uns erhalten sie fachlich kom­petente Hilfe. Wir erstellen die Steuererklä­rungen für Arbeitnehmer, nebenberuflich Selbständige, Vermieter und Rentner und sor­gen für die elektronische Übermittlung an das Finanzamt. Sie erhalten die vorbereitete Erklä­rung und geben sie dann durch Ihre Unter­schrift frei. Selbstverständlich teilen wir Ihnen vorab auch die zu erwartende Steuerbelastung mit.

Wir ermitteln die Einkünfte aus nichtselbstän­diger Arbeit - auch für Grenzgänger -, aus ne­benberuflich selbständigen Tätigkeiten, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Ver­pachtung, aus Renten und Versorgungsbezü­gen und aus Spekulationsgeschäften. Die ab­zugsfähigen Aufwendungen werden sorgfältig geprüft und Ihre Versicherungsbeiträge, Auf­wendungen für Riester- und Rürup-Renten, Spenden, Krankheitskosten und Unterhaltsauf­wendungen werden dem Finanzamt erklärt. Die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienst­leistungen - Haushaltshilfen, Hausmeister, Handwerker, Nebenkosten der Hausverwal­tung - kommen steuermindernd zum Abzug. von Vermietungseinkünften, Abfindungen, Al­terseinkünften und Spekulationsgeschäften. Wir holen zuviel gezahlte Kapitalertragssteuer zurück und erstellen die vollständigen und richtigen Erklärungen​ für das Finanzamt.

Es kann für Ehegatten und eingetragene Le­benspartner sinnvoll sein, die Steuerklasse zu wechseln. Ob die Kombination III/V, IV/IV, V/III oder IV mit Faktor für Sie optimal ist, rechnen wir Ihnen gerne aus und zeigen die Vor- und Nachteile auf.

Waren Sie im Ausland oder wollen Sie Deutschland verlassen, dann greifen besonde­re, länderspezifische Regelungen, die wir Ihnen gerne erläutern.

In der Vergangenheit wurden auf Privatdä­chern immer mehr Photovoltaikanlagen instal­liert, die Strom in das Netz einspeisen. Hier wird der Betreiber der Anlage zum Unterneh­mer und muss Umsatzsteuer-Voranmeldungen erstellen. Wir helfen Ihnen, die Umsatzsteuer aus der Anschaffung vom Finanzamt zurück­zuholen und alle vorgeschriebenen Erklärun­gen zu erstellen. Am Besten kommen Sie vor der Kaufentscheidung zu uns, damit Sie genau wissen, was auf Sie zukommt.



STEUERBESCHEID

Lassen Sie Ihren Steuerbescheid prüfen - auch wenn Sie Ihre Steuererklärung selbst erstellt haben. Falls nötig legen wir Einspruch für Sie ein.



BERATUNGEN

Wir bieten Hilfe bei Entscheidungen, wenn Sie z.B. Immobilien kaufen oder verkaufen möchten. Die konkret zu erwartende Steuerbe­lastung kann den wirtschaftlichen Gehalt we­sentlich beeinflussen. Um so wichtiger ist es, mit genauen Zahlen planen zu können.

Wir helfen Ihnen, den optimalen Zeitpunkt für einen Hausverkauf zu finden, damit Sie nicht unnötig Steuern auf Spekulationsgewinne zah­len müssen. Unter Umständen können wenige Tage über Steuerfreiheit oder Steuerpflicht entscheiden.

Wenn Sie eine Immobilie an Angehörige ver­mieten, kommen besondere Vorschriften zur Miethöhe zum Tragen. Sobald die Miete unter unter 66 % der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, werden Ihre Aufwendungen nur noch teilweise anerkannt. Man sollte bei einer ver­billigten Vermietung an nahe Verwandte immer das aktuelle Mietpreisniveau im Auge behalten.

Wir beraten Sie bei der Altersvorsorge und rechnen die voraussichtliche Steuerbelastung aus, damit Sie sicher planen können. Zukünf­tig werden die Renten und Versorgungsbezüge immer mehr besteuert und es ist ratsam, schon heute die voraussichtliche Steuerbelastung zu kennen, um keine Überraschung zu erleben. Wir können Ihnen rechtzeitig ausrechnen ob es notwendig ist, für die Altersversorgung mehr einzuplanen.



KINDER

Wenn Ihr Kind noch in Ausbildung ist und Sie kein Kindergeld mehr erhalten, dann können Ihre monatlichen Unterstützungen bei der Ein­kommensteuer abzugsfähig sein. Eigene Ein­künfte des Kindes sind zumindest teilweise gegenzurechnen. Ob Sie eine steuerliche Ent­lastung erhalten, die auch auf der Lohnsteuer­karte eingetragen werden kann, muss sorgfäl­tig ermittelt werden.

Es kommt immer wieder vor, dass Kinder nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung und anschließender Arbeitstätigkeit eine zwei­te Ausbildung beginnen oder arbeitslos wer­den. Dann kann wieder ein Anspruch auf Kin­dergeld entstehen. Weil Kindergeld rückwir­kend nur für sechs Monate beantragt werden kann, ist eine rechtzeitige Prüfung des An­spruchs unbdedingt vorzunehmen, um kein Kindergeld zu verschenken, welches Ihnen vom gesetz her zusteht.



SCHENKUNG UND ERBEN

Ob es sinnvoll, frühzeitig Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge um später Erbschaftssteuer zu sparen muss genau ausge­rechnet werden. Die Freibeträge bei der Erb­schaft- und Schenkungsteuer leben alle 10 Jahre neu auf. Bei Vermögen, das höher als die Freibeträgen ist, können diese daher mehr­mals in Anspruch genommen werden. Eine umfassende Beratung ist insbesondere dann geboten, wenn Sie Immobilien besitzen. Grundvermögen wird nach einem besonderen steuerlichen Verfahren bewertet. Dieser Wert kann vom Verkehrswert abweichen und sollte für eine Entscheidung vorab ermittelt werden. Wenn Sie sich den Nießbrauch vorbehalten, dann wird der Kapitalwert des Nutzungsrechts vom Immobilienwert abgezogen.

Die Steuerklassen, -tarife und die Freibeträge haben bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer je nach Verwandtschaftsgrad große Unter­schiede. Lassen Sie sich umfassend beraten, um Ihre Erben nicht unnötig zu belasten.

Auch ohne besondere Aufforderung durch das Finanzamt können Erben verpflichtet sein, für einen Nachlass eine Erbschaftsteuererklärung einzureichen. Und bei Schenkungen unter Le­benden muss regelmäßig auch geprüft werden, ob eine Schenkungsteuererklärung erstellt werden muss. Lassen Sie uns im Zweifel prü­fen, ob eine derartige Verpflichtung besteht und gegebenenfalls nachgeholt werden muss.



GRUNDSTÜCKS- UND ERBENGEMEIN­SCHAFTEN

Wenn mehrere Personen Miteigentümer von vermieteten Grundstücken sind, dann bilden sie auch steuerlich eine Gemeinschaft. Sobald außer dem Ehegatten oder eingetragenen Le­benspartner weitere Personen beteiligt sind, müssen Steuererklärungen für die gemeinsa­men Einkünfte beim Finanzamt eingereicht werden. Eine Grundstüksgemeinschaft kann z.B. durch einen Erbfall entstehenwenn meh­rere Erben Eigentümer einer Immobilie wer­den.

Eine Erbengemeinschaft kann auch andere Einkünfte haben. Wird das Depot des Erblas­sers gemeinsam weitergeführt, dann müssen die Einkünfte aus Kapitalvermögen für die Er­bengemeinschaft ebenfalls einheitlich erklärt werden.

Bei der Auflösung einer Grundstücks- oder Er­bengemeinschaft sollte stets geprüft werden, ob durch eine Verteilung steuerpflichtige Spe­kulationsgeschäfte entstehen, die bei Grund­stücken durch Ausnutzen der 10-jährigen Spekulationsfrist vermieden werden könnte.